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Ausbildung zum Schießstandsachverständigen

Aktueller Stand per 22.08.2023 - Schießstandsachverständigenlehrgang

Sehr geehrte Interessenten,

im Folgenden informieren wir über den aktuellen Stand.

Der Deutsche Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) plant in der Zeit vom 11. bis 22.03.2024 die Durchführung eines Ausbildungslehrgangs für Schießstandsachverständige nach der seit 2022 gültigen "Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes NRW" (SSV-AVO NRW). Der Lehrgang endet mit einer mündlichen Prüfung.
Jeder Teilnehmer wird in der Zeit vom 03. bis 14.06.2024 für einen Tag zur mündlichen Prüfung eingeladen.

Die Inhalte dieser Verordnung und die Einzelheiten der Zulassungskriterien finden Sie auf der Website www.recht.nrw.de unter folgendem Link:

SGV Inhalt: Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO) | RECHT.NRW.DE

Die dort im § 5 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen sind sehr eng gefasst, weshalb per 10. Mai 2023 ein Erlass des Innenministeriums NRW ergangen ist, der Anwendungshinweise zur Verordnung beinhaltet. Dadurch werden die Vorgaben zur Zulassung nicht zuletzt mit Blick auf die Einschränkungen in der Zeit der Corona-Pandemie entsprechend angepasst.

Im Einzelnen ergeben sich aus dem o.g. Erlass folgende Anpassungen:

  1. Die Vorgaben des § 5 Abs. 3 hinsichtlich bestimmter praktischer Tätigkeiten oder des Besitzes eines gültigen Jagdscheines sind nicht relevant für die Teilnahme am Ausbildungslehrgang. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird erst im Rahmen des späteren Anerkennungsverfahrens relevant.
  2. Der Nachweis der praktischen Tätigkeiten „innerhalb … von drei Jahren einmal monatlich bzw. einmal jährlich“ ist im Sinne von Durchschnittswerten innerhalb des Bezugsrahmens von drei Jahren zu verstehen. Insbesondere bei der Ausübung von Aufsichtstätigkeiten muss ein striktes Monatsintervall nicht eingehalten werden, sondern es genügt, wenn diese Tätigkeit innerhalb von drei Jahren insgesamt 36x ausgeübt worden ist.
  3. Die Ausübung der praktischen Tätigkeiten dürfen nur insofern gefordert werden, als diese aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse objektiv möglich waren. Soweit z.B. Schießstätten pandemiebedingt
    geschlossen waren und deshalb eine Aufsichtstätigkeit nicht durchgeführt werden konnte oder eine Teilnahme an Schießwettbewerben nicht realisiert werden konnte, ist eine Ausnahme von den Vorgaben
    des § 5 Abs. 3 SSV-AVO NRW zulässig.

Die Anwendungshinweise dieses Erlasses führen zu deutlichen Erleichterungen und Vereinfachungen bei der Zulassung potenzieller Lehrgangsteilnehmer.

Eine formelle Bestätigung und Zulassung der Lehrgangsteilnehmer erfolgt nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß SSV-AVO NRW unter Berücksichtigung der Regelungen des Erlasses vom 10.05.2023 durch die DEVA.