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Achtung Wiederlader!

Die DEVA weist auf Folgendes hin:

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (zuletzt geändert durch Art. 1 vom 11.06.2017):

§49

.......

(2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach §17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich

1. aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden ...