Die DEVA weist auf Folgendes hin:
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (zuletzt geändert durch Art. 1 vom 11.06.2017):
§49
.......
(2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach §17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich
1. aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden ...